Und wie wehrt man sich, wenn das Foto trotzdem erscheint?
Matthias Kaufmann rät, den Wunsch, das Foto nicht öffentlich präsentieren zu wollen, schriftlich einzureichen und eine mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Sollte der Anfrage nicht nachgekommen werden, könne man spätestens dann einen Anwalt hinzuziehen. Kaufmann weist jedoch auch darauf hin, dass dies natürlich Auswirkungen auf das Arbeitsklima haben könne. Besser sei es, noch einmal ohne Streitabsicht auf die Rechte aufmerksam zu machen. Damit könne die Angelegenheit möglicherweise friedlich geregelt werden.
Nicht nur Fotos sind geschützt …
… auch private Informationen gehören dazu, selbst wenn es „nur“ um das Intranet geht. Kaufmann berichtet von Dienstplänen in Firmen, die für alle Kollegen zugänglich sind und preisgeben, warum Mitarbeiter krank gemeldet sind. Dies sei laut dem Datenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg unzulässig. Lediglich die Tatsache, dass ein Mitarbeiter krank ist, sowie die voraussichtliche Dauer dürfen einsehbar sein. Dies dient dazu, einen sinnvollen Vertretungsplan für die Zeit der Abwesenheit zu erstellen.
Weitere Hinweise zum Arbeitnehmerdatenschutz
Detaillierte Informationen bietet die Broschüre des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Arbeitnehmerdatenschutz-Handreichung.pdf