Ihr Recht am eigenen Bild

Wenn Arbeitgeber die Fotos ihrer Mitarbeiter auf der Internetseite präsentieren möchten, gelten dafür strenge Regeln.


Warum setzen Firmen Mitarbeiterfotos ein?

Steht Ihr Foto samt Kontaktdaten auch auf der Website Ihrer Firma, weil Sie Ansprechpartner/in für eine bestimmte Abteilung sind? Vielleicht wussten Sie gar nichts davon, dass Sie mit Ihrem Konterfei werben? Nicht selten möchten Arbeitgeber sich persönlich präsentieren und sich potenziellen Kunden möglichst nah zeigen. Denn wer vorher sieht, wie sein möglicher Gesprächspartner heißt und aussieht, ruft vielleicht eher an, als wenn er nur die Telefonnummer der Zentrale angeboten bekommt. Da erwartet man eher lange Warteschleifen, mindestens zwei bis drei verschiedene Gesprächspartner, bevor man bei der richtigen Person landet. Und das Anliegen muss jedes Mal von neuem erklärt werden. Besser also, wenn man sich gleich vorstellt, damit Kunden nicht abgeschreckt werden. Aber darf man das eigentlich?

ihr recht am eigenem bild

 

Aus einem Bericht von Matthias Kaufmann auf „Spiegel online“ (http://www.spiegel.de/karriere/welche-fotos-und-informationen-ueber-sie-darf-ihr-chef-ins-internet-stellen-a-1174465.html) geht hervor, dass der Chef das Foto des Mitarbeiters nicht einfach so ins Internet oder auch Intranet stellen darf. Er müsse dafür erst die Einwilligung des Mitarbeiters einholen, denn nur er hat die Rechte an seinem eigenen Foto. Jeder könne selbst entscheiden, ob er mit seinem Bild erscheinen will oder nicht. Ist man dagegen, dürften einem dadurch keinerlei Nachteile entstehen. Verlangt werden könne eine Veröffentlichung von Name, E-Mail-Adresse und Durchwahl allerdings dann, wenn es zum Job dazugehört, sich auf diese Weise in der Öffentlichkeit zu präsentieren. So sei es beispielsweise in Ordnung, wenn die Pressesprecherin einer Firma oder die Sachbearbeiterin im Rathaus mit Kontaktdaten auf der entsprechenden Website zu finden sind. – Allerdings wäre auch dann die Frage zu klären, ob das Foto wirklich notwendig ist und der Eigentümer mit dessen Veröffentlichung einverstanden ist.

 


Und wie wehrt man sich, wenn das Foto trotzdem erscheint?

Matthias Kaufmann rät, den Wunsch, das Foto nicht öffentlich präsentieren zu wollen, schriftlich einzureichen und eine mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Sollte der Anfrage nicht nachgekommen werden, könne man spätestens dann einen Anwalt hinzuziehen. Kaufmann weist jedoch auch darauf hin, dass dies natürlich Auswirkungen auf das Arbeitsklima haben könne. Besser sei es, noch einmal ohne Streitabsicht auf die Rechte aufmerksam zu machen. Damit könne die Angelegenheit möglicherweise friedlich geregelt werden.



Nicht nur Fotos sind geschützt …

… auch private Informationen gehören dazu, selbst wenn es „nur“ um das Intranet geht. Kaufmann berichtet von Dienstplänen in Firmen, die für alle Kollegen zugänglich sind und preisgeben, warum Mitarbeiter krank gemeldet sind. Dies sei laut dem Datenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg unzulässig. Lediglich die Tatsache, dass ein Mitarbeiter krank ist, sowie die voraussichtliche Dauer dürfen einsehbar sein. Dies dient dazu, einen sinnvollen Vertretungsplan für die Zeit der Abwesenheit zu erstellen. 


Weitere Hinweise zum Arbeitnehmerdatenschutz

Detaillierte Informationen bietet die Broschüre des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Arbeitnehmerdatenschutz-Handreichung.pdf